Satzung

 

 

 

 

 

 

                                        § 1 

                Name und Sitz des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen "  R e i t e r v e r e i n  D r i n g e n b e r g  e.V. " .

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Driburg-Dringenberg, Kreis Höxter, und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Der Verein ist Mitglied des "Pferdesportverband Westfalen" und dadurch Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen (LSB)

§ 2

                Zweck und Aufgaben des Vereins

 

1. a) Die Ausbildung der Mitglieder, die sich mit dem Pferdesport beschäftigen, im Reiten und Fahren, sowie in der Zucht und Haltung, in der Ausbildung und im Umgang mit Pferden.

    b) Die Ausübung des Reit- und Fahrsportes.

    c) Die Veranstaltung und Beschickung von Pferdeleistungsprüfungen ( Turnieren ).

2. a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 Abgabenordnung.

    b) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    c) Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Tätigkeit.

                             

 § 3

                Mitgliedschaft

 

1. Der Verein setzt sich aus persönlichen Mitgliedern zusammen.

2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

3. Ordentliche Mitglieder sind solche, die die Zwecke des Vereins fördern können und wollen.

4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder auf dem Gebiete des Reit- und Fahrsportes besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

5. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche oder mündliche Anmeldung beim Vorstand beantragt. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

 

§ 4

            Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung und der gegebenen Möglichkeiten.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

    a) Die Satzung zu beachten, die Anordnungen zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an den Verein zu zahlen.

    b) Durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

3. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

                                 § 5

 

            Verlust der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

   a) durch Austritt, der mit vierteljähriger Kündigung zum Jahresschluss schriftlich

       gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB) erfolgen muss,

   b) durch Tod,

   c) durch Ausschluss.

2. Den Ausschluss bestimmt der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich ist, die dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

3. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, etwaige Rückstände, insbesondere die Beiträge für das laufende Jahr, zu zahlen.

 

                            § 6

 

            Organe des Vereins

 

sind 

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

 

                            § 7

 

            Der Vorstand

 

besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassenwart    

d) dem Schriftführer

e) dem 1.Jugendwart

f) dem Pressewart

g) dem Hallenwart

h) dem Stallwart

 

In einem Turnus von 3 Jahren werden die Mitglieder des Vorstandes jeweils für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wahlberechtigte Mitglieder sind Vereinsmitglieder des RV Dringenberg, die das 18. Lebensjahr vollendet / überschritten haben. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Wiederwahl ist zulässig. Ob geheime, schriftliche Wahl oder offene Wahl per Handzeichen, entscheidet die Versammlung während der Sitzung direkt vor der Wahl; nur eine Stimme gegen eine offene Wahl bedeutet: geheime, schriftliche Wahl. 

Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied aus irgendeinem Grunde ausscheidet, wird bis zur nächsten Hauptversammlung eine Ersatzperson kommissarisch vom bestehenden Vorstand eingesetzt. Bei der nächst folgenden Hauptversammlung kann diese Person dann per Extrawahl bestätigt oder ersetzt werden. 

Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand bestimmt die Bildung von etwa notwendigen Ausschüssen. Zu den Sitzungen des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse können in besonderen Fällen andere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden.

Jedes Vorstandsmitglied kann Sitzungen des Vorstandes, etwaige Ausschüsse sowie die Hauptversammlung einberufen. Der 1.Vorsitzende leitet diese.

Anschaffungen in Höhe von mehr als 1.000,00 Euro und Kreditaufnahme(n), die im Namen des Vereines getätigt werden, müssen im Innenverhältnis mit einer 2/3 Mehrheit des gesamten Vorstandes beschlossen werden. 

 

 

                            § 8

 

            Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 1 Woche vorher in schriftlicher Form mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder des Vereins dieses beim Vorstand schriftlich beantragt oder der Vorstand selbst es auf einen Vorstandsbeschluss beantragt.

In der Mitgliederversammlung sind nur solche Mitglieder stimmberechtigt, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Stimmübertragung in mündlicher oder schriftlicher Form ist nicht  möglich. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) Die Wahl der angeführten Vorstandsmitglieder und die Bestätigung des Jugendwartes sowie die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder von ihren Ämtern. Die Abberufung des Jugendwartes bedarf der Bestätigung der Jugendabteilung.

b) Die Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Arbeitsberichtes der Jugendabteilung, wenn dieses in der Tagesordnung vorgesehen ist.

c) Die Entlastung des Vorstandes.

d) Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

e) Die Wahl von 2 Rechnungsprüfern.

f) Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.

g) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

h) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

                            § 9

 

            Satzungsänderungen

 

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, während für sonstige Beschlüsse eine einfache Mehrheit ausreicht. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Amtsgericht zu melden, damit diese dort eingetragen werden kann.

 

                            § 10

 

            Die Jugendabteilung

 

Der 1.Jugendwart und sein Stellvertreter (2.Jugendwart) werden von der Jugendabteilung für 3 Jahre gewählt. Die Jugendabteilung ist ein Bestandteil des Vereins und besteht aus allen Mitgliedern des RV Dringenberg, die das 18.Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Die gewählten Jugendwarte dürfen das 18. Lebensjahr allerdings überschritten haben. Diese Wahlen sind, auf Wunsch mit Unterstützung des Vorstandes,  vom 1.Jugendwart durchzuführen. Die gewählten Jugendwarte sind dann von der Mitgliederversammlung während der Hauptversammlung zu bestätigen. Wiederwahl ist zulässig. Der stellvertretende Jugendwart darf an Vorstandssitzungen teilnehmen, ist bei Abstimmungen aber nur dann stimmberechtigt, wenn der 1.Jugendwart aus welchen Gründen auch immer nicht anwesend sein kann. Für etwaige Ausschüsse wählt die Jugendabteilung ihre eigenen Vertreter.

 

                            § 11

 

            Geschäftsjahr und Rechnungslegung

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Geschäftsbücher sind in üblicher Form zum Jahresschluss abzuschließen. Es ist ein Bericht anzufertigen, der nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

 

                            § 12

 

            Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden  Mitglieder beschlossen werden. 

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das dann vorhandene Vermögen des Vereins ( in Form von Bargeld, Sparkonten, Vereinspferden, Landbesitz, dem Wert der darauf stehenden Reithallen, sowie weiterer vorhandener geldwerter Gegenstände ) an die Stadt Bad Driburg, die es zur Förderung und Pflege der Reiterei zu verwenden hat. Die Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Gleiches gilt im Falle der Aufhebung, sowie bei Aufgabe des Vereinszwecks.

 

Die obenstehende Satzung des Reiterverein Dringenberg e.V. wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.06.2010 mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen.